Messebedingungen

1. Anmeldung (Bestellschein)

Die Anmeldung des Ausstellers gilt gegenüber dem Messeveranstalter als rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Die Angabe der Ausstellungsgüter (Gegen stände bzw. Dienstleistungen), welche ausgestellt bzw. beworben werden, ist Voraussetzung für die Teilnahme: andere als angemeldet dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen an. Es wird eine Organisationspauschale eingehoben und zuzüglich MwSt. mit der Standmiete verrechnet.

2. Standmiete

Mit der Anmeldung hat sich die Firma zur Beschickung der Ausstellung verpflichtet. Es gelten jeweils die auf dem Anmeldeformular angeführten Preise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll verrechnet. Preise: Sämtliche Preise verstehen sich exkl. MwSt. und Vertragsbestandsgebühr (5% Ankündigungs¬abgabe bei Werbeflächen).

3. Zulassung und Platzzuteilung

Inländische und ausländische Hersteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema der Veranstaltung entsprechen, können zugelassen werden. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Über die Zulassung von Firmen einschließlich der Platzzuteilung entscheidet der Veranstalter. Er behält sich vor, Anträge auf Zulassung von Firmen ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter im besten Interesse der Veranstaltung. Aus einer einmaligen Zulassung einer Firma zu einer Messe entsteht dieser Firma kein wie immer gearteter Anspruch auf die Zulassung zu einer weiteren Messe. Sofern es erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung einen Platz in anderer Lage anzuweisen, Größe und Maße des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Über das Erfordernis einer solchen Maßnahme entscheidet der Veranstalter im Interesse der Veranstaltung. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller rückerstattet. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grunde über einen bereits zugewiesenen Stand nicht verfügen, so steht dem Aussteller nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu.

4. Zurückziehung der Anmeldung

Wird die Anmeldung vom Aussteller storniert, so stehen dem Veranstalter 40 % der Standmiete als Stornogebühr zu. Ab acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung ausgeschlossen; es ist die gesamte Standmiete in diesem Fall als Stornogebühr zu begleichen. In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz vereinbart, sodass auf eine Minderung dieses Schadenersatzanspruches, aus welchem Grunde auch immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet wird. Die Verpflichtung zur Leistung der Stornogebühr ist auch dann gegeben, wenn die Stornierung durch den Aussteller vor der verbindlichen Zuweisung und Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter erfolgte.

5. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Mit der Zulassung erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens fünf Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu begleichen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für den Bezug des Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstage beim Veranstalter eingegangen, kann der Veranstalter die Anmeldung ablehnen. Beanstandungen der Rechnung irgendwelcher Art müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt erfolgen, spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 % ab Fälligkeitstermin zu entrichten. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen, welcher Art auch immer, die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzustellen, zu verweigern oder damit aufzurechnen.

5a Gebühren

Soweit kein Befreiungstatbestand vorliegt, gehen sämtliche Vertragsgebühren sowie die Umsatzsteuer zu Lasten des Ausstellers. Dies betrifft auch die Vertragsbestandsgebühr.

5b Pflichteinschaltungen

Die Kostenpauschale für die Pflichteinschaltung im Messekatalog oder Messejournal beinhaltet eine Einschaltung als Aussteller und gegebenenfalls die Eintragung im Suchregister. Für die beantragte Mehrfacheintragung als Aussteller unter verschiedenen Anfangsbuchstaben, wird je gesonderte Eintragung die Druckkostenpauschale berechnet. Für fehlerhafte Einschaltungen (offizieller Messekatalog, Messejournal usw.) wird keine Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung).

6. Widerruf der Platzzuteilung

Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung auch nach bereits erfolgter Platzzuteilung (Messezulassung) aus nachfolgenden Gründen abzulehnen: wenn
  1. der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt,
  2. in der Zwischenzeit ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren bzw. eine Liquidation gegen den angemeldeten Aussteller erfolgt oder bevorsteht,
  3. noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Messen vorliegen,
  4. die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen.


7. Veranstaltungstermin - Ort

Muss die Veranstaltung verschoben, verkürzt, verlängert oder räumlich verlegt werden, haben die Aussteller in diesen Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Streik, politische Ereignisse) nicht statt, so kann der Veranstalter vom Aussteller bis zu 25 % der Flächenmiete als allgemeine Kostenentschädigung verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Veranstalter die Nichtdurchführung der Veranstaltung selbst zu vertreten hat.

8. Verkaufsregelung

Es ist erlaubt - unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Preisauszeichnungspflicht) - während der Messe, direkt zu verkaufen und die Ware dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller erklärt sich jedoch damit einverstanden, den Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen. Der Aussteller verpflichtet sich, während der ganzen Dauer der Veranstaltung seinen Stand besetzt zu halten und ausschließlich seine angemel¬deten Ausstellungsgüter bzw. Dienstleistungen auszustellen.

9. Aussteller- und Besucherausweise

Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal kostenlose Ausstellerausweise gemäß der Standbestätigung. Die Ausstellerausweise sind persönlich und nur für den Aussteller und das Standpersonal, nicht aber zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Während der Messe ist ein verlassen und Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes nur in Verbindung mit einem Armband der entsprechenden Tagesfarbe möglich. Dieses ist bei der Einlasskontrolle erhältlich. Bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis eingezogen. Besucherausweise berechtigen ausschließlich zum Betreten der geöff¬neten Hallen bzw. Geländebereiche. Bei Zuwiderhandeln behält sich der Veranstalter eine Ausweisung aus dem Messegelände vor.

10. Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände

Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm festgesetzt. Firmenzeichen und Firmennamen dürfen die Aufbauhöhe nicht über¬schreiten. Bei eigenen Aufbauten sowie Fixbauten ist Rücksprache mit dem Veranstalter zu halten. Wenn im Anmeldeformular Pkt. 23 nicht anders geregelt, ist die gemietete Standfläche mit beigestellten Wandelementen abgegrenzt. Strom, Wasserzu- und -abläufe sowie Telefon werden separat verrechnet. Der Standaufbau wird in Systembauweise erstellt, das sind Aluminiumsteher, Aluzargen und Wandfüllungen 6 mm starke Homogenplatten. Auf den Zargen und Stehern darf unter keinen Umständen genagelt, gestrichen oder geklebt werden. Bei etwaigen Beschädigungen wird der Neupreis der Zargen oder des Stehers von der Verleihfirma voll in Rechnung gestellt. Die Homogenplattenfüllungen sind weiß. Das Übermalen der Wände ist nicht gestattet. In diesem Fall verbleibt die Platte Eigentum des Ausstellers und wird zu einem Preis von € 22,- zzgl. MwSt. pro m2 in Rechnung gestellt. Die Homogenplatten dürfen tapeziert werden, allerdings sind die Tapeten nach der Veranstaltung sofort vom Aussteller zu entfernen. Sollten die Tapeten nicht entfernt werden, so wird diese Arbeit von der Verleihfirma gegen eine Gebühr von € 5,- zzgl. MwSt. pro m2 in Rechnung gestellt. Zusätzliche Einbauten können über die Ausstellungsleitung oder Standverleihfirma auf Bestellung durchgeführt werden und werden separat in Rechnung gestellt. Bei der Gestaltung der Stände darf nur unbrennbares oder flammensicher imprägniertes Material verwendet werden. Die Auf- und Abbauzeiten lt. Informationsleitfaden für Aussteller sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn um 12.00 Uhr Mittag erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Termin nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei die gesamte Standmiete in Anrechnung gebracht wird. Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 20.00 Uhr des letzten Aufbautages beendet sein. Bei Überschreiten der Aufbauzeit verrechnet der Veranstalter dem Aussteller die dadurch entstandenen Kosten. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen. Die Auf- und Abbauzeiten sind dem Ausstellerleitfaden (ergeht mit der Standbestätigung) zu entnehmen und sind Bestandteil der Messebedingungen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für von Ausstellern eingebrachte Waren sowie Standmaterial. Dies betrifft die Auf- und Abbauzeit, den Veranstaltungszeitraum sowie gesondert ver-einbarte Auf- und Abbauzeiten.

11. Technische Standeinrichtung

Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den OVE, TAEV und den ortsüblichen Vorschriften entsprechen. Elektrische Installationen können - sofern sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen - von den Firmen selbst durchgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgt ausschließlich durch den konzessio¬nierten Messeelektriker. Etwaige Leistungen dieses Messeelektrikers werden gesondert verrechnet.

12. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller einge¬brachten oder zurückgelassenen Ausstellungsgüter bzw. Standausrüstung. Es wird deshalb empfohlen, entsprechen¬de Versicherungsverträge abzuschließen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- und Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände müssen nachts unter Verschluss genommen werden. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller keine Sendungen in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste sowie für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Gefahr des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund immer, widerfahren sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind spätestens 1 Monat nach Veranstaltungsende schriftlich beim Veranstalter anzumelden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten.

13. Kostenlose Werbemittel

Der Veranstalter stellt auf Anforderung den Ausstellern kostenlos Plakate zur Verfügung.

13a. Kostenpflichtige Werbemittel

Bei Ausgabe von Eintrittskarten-Gutscheinen erhält Ihr Kunde unter Vorweis von diesem, an der Kassa eine kosten¬lose Tageskarte. Die abgegebenen Eintrittskarten-Gutscheine werden dem jeweiligen Aussteller nach Ende der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

14. Werbung

Für Werbezwecke steht der durch die Kojenwände begrenzte Raum bis zu einer Höhe von 250 cm zur Verfügung. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten und sonstigem Material darf nur mit Vereinbarung der Ausstellungsleitung erfolgen. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Preis auf Anfrage. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen.

15. Werbung außerhalb der Ausstellungsstände

Die Verteilung von Werbematerial durch die Ausstellerfirma außerhalb ihres Standes ist nicht gestattet.

16. Sonderveranstaltungen - Vorführungen

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. im Messegelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Abgase und dgl. verursachen oder die auf son¬stige störende Art den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen. Jegliche Geräuschentwicklung in Zusammenhang mit akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 60 DBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen - gegebenenfalls die Schließung des Standes - vor. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden. Offenes Feuer, die Verwendung von feuergefährli-chen, leicht brennbaren und explosiven Materialien ist in allen Hallen und im Freigelände ausnahmslos verboten. In den Hallen sind außerdem Vorführungen mit Gas jeder Art, Öl, Benzin, Petroleum sowie allen anderen Brennstoffen grundsätzlich verboten. Sollte von der Veranstaltungsbehörde eine Betreuung bzw. Überwachung durch Rettung, Feuerwehr oder Gendarmerie vorgeschrieben werden, verrechnet der Veranstalter die entstehenden Kosten zumindest anteilsmäßig. Es gilt das Verursacherprinzip.

17. Fotografieren und Zeichnen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ausstellungsständen sowie von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. Es ist jedoch nicht erlaubt, ohne Genehmigung des Veranstalters Fotografien und Zeichnungen von Ausstellungsständen, ausgenommen die selbst angemieteten, anfertigen zu lassen oder anzufertigen.

18. Standreinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller oder übernehmen auf Bestellung und Kosten des Ausstellers vom Veranstalter zuzulassende Reinigungsinstitute. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller bzw. der Messestanderrichter auf den Gang wirft, zur Seite legt oder nach Beendigung zurücklässt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt.

19. Transport und Parken

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Bei Spezialtransporten ist eine zeitgerechte,schriftliche Genehmigung beim Veranstalter einzuholen. Ab Aufbauende müssen LKW- und Transportfahrzeuge vor Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Besucherparkplätzen entfernt werden. Das Parken im Ausstellungsgelände ist ausnahmslos verboten. Im Ausstellungsgelände parkende Fahrzeuge werden ohne Verständigung des Eigentümers auf Kosten des Wagenbesitzers entfernt. Für Beschädigungen an Fahrzeugen, die abgeschleppt werden mussten, haftet die Ausstellungsleitung nicht.

20. Standbewachung

Die Standbewachung erfolgt ausschließlich durch ein vom Veranstalter autorisiertes Bewachungsunternehmen.

21. Pfandrecht

Für noch nicht erfüllte Forderungen des Veranstalters gegen den Aussteller entsteht dem Veranstalter ein Pfandrecht an allen in das Messegelände eingebrachten Gütern in der Höhe der noch nicht erfüllten Forderungen. Die zurückbe¬haltenen Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert.

22. Mündliche Vereinbarungen, Vorbehalte, Gewohnheitsrecht

Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter. Streichungen oder Vorbehalte im Anmeldeformular und in den Ausstellungsbedingungen machen die Anmeldungen ungültig. Aus Rechten, die bei vorangegangen Veranstaltungen vom Veranstalter gewährt wurden, kann sich der Aussteller kein Gewohnheitsrecht ableiten.

23. Verstöße gegen die Ausstellungsbedingungen

Bei Nichteinhaltung der in den Ausstellungsbedingungen verbindlich festgelegten Vorschriften trägt der Aussteller alle Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen direkter oder indirekter Art. Der Veranstalter kann den Stand sofort schließen lassen bzw. die Räumung selbst durchführen, ohne dass es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Den Anordnungen der Messeleitung oder deren Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt auch für den Messegeländeparkplatz.

24. Allgemeine Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen der Ausstellungsordnung: Die Ausstellungsordnung kann jeweils dem Betriebs Erfordernis und den Verhältnissen angepasst werden. Die Ausstellungsleitung trifft dazu die entsprechenden Verfügungen. Vor Eröffnung der Ausstellung erfolgt eine örtliche Besichtigung der Hallen und Ausstellungskojen durch die hierzu berufenen Organe (Kommissionierung). Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die festgestellten Mängel gegebenenfalls auf Kosten des betreffenden Ausstellers beseitigen zu lassen. Verpackungsmaterial ist nach Gebrauch sogleich durch den Aussteller zu entfer¬nen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Verlassen des Platzes diesen im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat. Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Verletzung der Teilnahmevereinbarung steht der Ausstellungsleitung das Recht zu, ohne Inanspruchnahme behördlicher Intervention den Platz räumen zu lassen oder über denselben anderweitig zu verfügen. Der betreffende Aussteller hat kein Recht auf Erhebung einer Besitzstörungsklage oder auf Ersatz der Platzmiete und dergleichen. Ordnungsmaßnahmen: Der Ausstellungsleitung steht im Ausstellungsgelände, in allen Ausstellungsräumen und im Vergnügungspark das Hausrecht zu. Den Anordnungen der Ausstellungsleitung, der bevollmächtigten Organe, der Platzordner oder Wachen ist von den Ausstellern und deren Bediensteten unbedingt Folge zu leisten, widrigen¬falls die Räumung des Platzes angeordnet werden kann. Aufsichtsorganen muss der freie Zutritt zu den Ständen während der Ausstellungszeit jederzeit gestattet werden. Die Aussteller haben alle orts- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und insbesondere den bei der behörd¬lichen Kommissionierung am Tag vor der Ausstellungseröffnung getroffenen Verfügungen nachzukommen. Bei der Kommissionierung hat der Aussteller oder ein von ihm ermächtigter Angestellter mit den dafür eventuell erforderlichen behördlichen Lizenzen anwesend zu sein.

25. Rechtswahl

Beide Vertragsteile vereinbaren, dass im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist.

26. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für beide Teile Oberwart. Die internationale Zuständigkeit der Österreichischen Gerichte wird vereinbart.